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   BGH, 06.04.2023 - 1 StR 36/23   

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BGH, 06.04.2023 - 1 StR 36/23 (https://dejure.org/2023,10162)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2023 - 1 StR 36/23 (https://dejure.org/2023,10162)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2023 - 1 StR 36/23 (https://dejure.org/2023,10162)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung,

    Auszug aus BGH, 06.04.2023 - 1 StR 36/23
    Vor Eintritt des Taterfolgs kann der gegen die steuerliche Erklärungspflicht Verstoßende noch nicht frei über die Ersparnis verfügen (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2022 - 1 StR 360/21, NZWiSt 2022, 379, 380 mwN).
  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    Auszug aus BGH, 06.04.2023 - 1 StR 36/23
    Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20

    Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Auszug aus BGH, 06.04.2023 - 1 StR 36/23
    Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Dieser vertritt auch seither in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass im Falle der teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Einziehungsentscheidung aus Rechtsgründen nur die hierauf entfallenden Gerichts- und Verteidigerkosten gemäß § 473 Abs. 4 StPO zu ermäßigen seien, was sich für das erstinstanzliche Verfahren aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO ergebe (vgl. nur Urteil vom 27.06.2023 - 1 StR 374/22 -, NStZ-RR 2023, 279 juris Rn. 15; Beschlüsse vom 21.10.2021 - 1 StR 252/21 -, juris Rn. 2 f.; vom 05.04.2023 - 1 StR 49/23 -, wistra 2023, 300, juris Rn. 10; vom 06.04.2023 - 1 StR 36/23 -, wistra 2023, 342, juris Rn. 5; vom 02.05.2023 - 1 StR 77/23 -, NStZ-RR 2023, 210, juris Rn. 9).
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